LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2016
L 6 AS 389/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 21 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3/16

Grundsicherung für ArbeitsuchendeEinstweiliger RechtsschutzBeschwerde des Trägers der SozialhilfeGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs für griechischen StaatsbürgerAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach dem SGB XIILeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIFeststellung eines verfestigten Aufenthalts in der Bundesrepublik

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 389/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8786

Grundsicherung für Arbeitsuchende Einstweiliger RechtsschutzBeschwerde des Trägers der Sozialhilfe Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs für griechischen Staatsbürger Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach dem SGB XII Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Feststellung eines verfestigten Aufenthalts in der Bundesrepublik

1. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu. 2. Im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts von drei Jahren, die mehrfachen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und fehlende Anhaltspunkte, dass die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat bzw. auch nur vorbereitet, hat der Antragsteller einen bereits verfestigten Aufenthalt.