LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2016
L 7 AS 384/16 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB X § 31; SGB II § 37; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1383/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBeschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeStreit über das Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages auf SGB-II-LeistungenBehördliches Schreiben als VerwaltungsaktKeine Verweigerung der Bescheidung bei fehlendem AntragBeratungspflicht des Grundsicherungsträgers über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 384/16 B

DRsp Nr. 2016/9312

Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Streit über das Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages auf SGB-II -Leistungen Behördliches Schreiben als Verwaltungsakt Keine Verweigerung der Bescheidung bei fehlendem Antrag Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags

1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei sind alle relevanten Umstände, insbesondere auch der Kontext, in dem das Schreiben erfolgt ist, zu berücksichtigen. 2. Der Antrag i.S.d. § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen, bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.