LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2016
L 7 AS 1391/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 76 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; SGB II § 28 Abs. 1; SGB II § 36; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 44b; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AsylbLG § 10a Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB XII § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2904/10

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerufung gegen die Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB IIUmzug und Anmietung einer Wohnung unter Verstoß gegen die ausländerrechtliche WohnsitzauflageWohnsitzauflage unmaßgeblich für die Feststellung des gewöhnlichen AufenthaltsKeine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB XII im SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1391/14

DRsp Nr. 2016/8216

Grundsicherung für Arbeitsuchende Berufung gegen die Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II Umzug und Anmietung einer Wohnung unter Verstoß gegen die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage Wohnsitzauflage unmaßgeblich für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts Keine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB XII im SGB II

1. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II ist nicht ausgeschlossen, weil die Leistungsempfänger sich entgegen der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage im Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers aufgehalten haben. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Wohnsitzauflage unmaßgeblich 2. Eine Leistungsverweigerung wegen einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage stünde dem Ziel der Eingliederung in Arbeit entgegen. § 23 Abs. 5 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe diese auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung beschränken darf, wenn sich ein Ausländer entgegen einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung an einem Ort aufhält, ist nicht im SGB II analog anwendbar.