LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2020
L 18 AS 747/20 B PKH
Normen:
SGB II §§ 11 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 1541/20

Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld als EinnahmeVollständiger Verbrauch einer NachzahlungEinkommen als bereites Mittel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 747/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/8905

Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld als Einnahme Vollständiger Verbrauch einer Nachzahlung Einkommen als bereites Mittel

1. Eine Einnahme kann als Einkommen bei einer Leistungsbemessung berücksichtigt werden, wenn das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; dies gilt auch in einem Verteilzeitraum.2. Steht hingegen eine einmalige Einnahme tatsächlich nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2020 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGB II §§ 11 ff.;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iSv § Abs. (), gerichtet auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - () iHv mtl 212,99 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020, zu Unrecht abgelehnt; die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § Abs. Satz 1 iVm § ()).