I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger für den Leistungszeitraum Februar bis April 2008 zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
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