I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Über die Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012, zugestellt am 24. Dezember 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Klageverfahrens, entschieden werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 3 BK 15/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
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