LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.06.2015
L 2 AS 80/15 B ER
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 5326/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 80/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10927

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch bei in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bürgern aus Mitgliedsstaaten der EU, bei denen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Eintritt in den hiesigen Arbeitsmarkt festzustellen war, kann der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit Art 4 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unvereinbar sein. Dies kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass eine schon weitgehende Integration in der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung gefunden hat. Eine Klärung ist erst durch die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des BSG im Verfahren B 4 AS 9/13 hin zu erwarten. Solange ist, wenn Anhaltspunkte für eine weitgehende Integration vorliegen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege der Folgenabwägung über eine vorläufige Leistungserbringung zu entscheiden.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern und Beschwerdegegnern auch 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.