LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.01.2007
L 13 AS 6057/06 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 13 AS 5695/06 ER, - 24.11.2006,

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, erforderlicher Umzug

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 6057/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/20007

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, erforderlicher Umzug

1. § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erfasst nicht nur den Umzug von einer als Unterkunft geeigneten Wohnung in eine andere, sondern die Anmietung einer zusätzlichen, ebenfalls Unterkunftszwecken der Bedarfsgemeinschaft dienenden Wohnung. 2. Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der Anmietung einer zusätzlichen Wohnung nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II sind die grundsätzliche Eignung dieser Anmietung, die Unangemessenheit der bisherigen Wohnsituation zu beseitigen und das Nichtbestehen kostengünstigerer Möglichkeiten für die Beseitigung der unangemessenen Wohnsituation. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, die Übernahme der Aufwendungen für die zusätzliche Anmietung der über der Wohnung der Antragsteller gelegenen 2-Zimmerwohnung zuzusichern.