LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 10.01.2007
L 13 AS 16/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 45 AS 1325/06 ER - 17.10.2006,

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Aufwendungen zur Renovierung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 16/06 ER

DRsp Nr. 2007/3170

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Aufwendungen zur Renovierung

Nicht zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen zur Renovierung einer neuen Wohnung. Sie beurteilen sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, der auch bei einmaligen Leistungen eingreifen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner eine einmalige Geldleistung für verschiedenen Anschaffungen, die aus Anlass ihres Umzuges innerhalb ihrer Wohngemeinde von einem Ortsteil in eine Wohnung in einem anderen Ortsteil angefallen sind.