LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2015
L 25 AS 3370/13
Normen:
SGB II (i.d.F. vom 24.03.2006) § 11 Abs. 1; SGB II (i.d.F. vom 24.03.2006) § 11 Abs. 2; Alg II-V (i.d.F. vom 18.12.2008) § 3 Abs. 2; SGB III § 328; SGB III § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 22265/11

Grundsicherung für Arbeitsuchende; endgültige Leistungsfestsetzung; Erstattung; Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; einheitlicher Gewerbebetrieb; Betriebseinkommen; Betriebsausgaben - betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter oder Dienstleistungen; Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 3370/13

DRsp Nr. 2015/11690

Grundsicherung für Arbeitsuchende; endgültige Leistungsfestsetzung; Erstattung; Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; einheitlicher Gewerbebetrieb; Betriebseinkommen; Betriebsausgaben - betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter oder Dienstleistungen; Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen

Auf die Berufung der Kläger und die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 13. Januar 2014 wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2013 geändert und dessen Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2011 (Az. W 4021/11 und 4121/11) verpflichtet, den Klägern für die Monate Juni bis Oktober 2010 endgültig weitere Leistungen in folgender Höhe zu bewilligen:

- der Klägerin zu 1) weitere Regelleistungen für den Monat Juni 2010 in Höhe von 102,10 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich 101,80 EUR,