Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur - hilfsweise darlehensweisen - Übernahme von Aufwendungen für eine Standmiete und Transportkosten im Zusammenhang mit einer im Juli 2015 in Monaco stattfindenden Kunstmesse in Höhe von insgesamt 5.000,- Euro begehrt, ist nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
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