Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2018 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 25.07.2018 gewährt und Rechtsanwältin B aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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