LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2018
L 21 AS 665/18 B
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1028/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 665/18 B

DRsp Nr. 2018/11952

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2018 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 25.07.2018 gewährt und Rechtsanwältin B aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 01.03.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bot hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).