LSG Hessen - Beschluss vom 22.01.2014
L 7 AS 777/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1281/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Hessen, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 777/13 B ER

DRsp Nr. 2015/21365

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch (im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung) einen Anordnungsgrund (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).