Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (
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