Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Juli 2012 geändert und dem Antragsteller gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz für die Zeit ab dem 3. Juli 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|