Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 17. März bis 30. Juni 2015 - längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antrag der Antragstellerin wird insoweit abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
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