LSG Hessen - Beschluss vom 18.09.2015
L 7 AS 431/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 388/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmereigenschaft

LSG Hessen, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 431/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18116

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmereigenschaft

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitsuchende gilt auch für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht, die Staatsangehörige eines anderen europäischen Mitliedsstaates sind. Eine Ausschlussnorm ist einer erweiternden Auslegung unter bestimmten hier vorliegenden Voraussetzungen zugänglich. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.

Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 17. März bis 30. Juni 2015 - längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antrag der Antragstellerin wird insoweit abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).