SG Saarbrücken - Urteil vom 22.02.2022
L 4 AS 1/19
Normen:
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB II; § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU 2004 vom 12.04.2011; § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004; § 4 Abs 1 S 1 AufenthG 2004; Art 6 GG;
Vorinstanzen:
vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 282/18

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug zu Deutschen - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - eigene Prüfpflicht des Grundsicherungsträgers

SG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 1/19

DRsp Nr. 2022/9523

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug zu Deutschen - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - eigene Prüfpflicht des Grundsicherungsträgers

1. Der hilfebedürftige Unionsbürger hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn er über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu zählt ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs 1 S 11 FreizügG (juris: FreizügG/EU 2004) iVm § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).2. Soweit Aufenthaltsrechte nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU iVm den Vorschriften des AufenthG im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses von den Leistungen nach dem SGB 2 zu prüfen sind, ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel besteht; nicht von Bedeutung ist, ob der Titel durch die Ausländerbehörde bereits tatsächlich erteilt wurde.3. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kommt dem SGB II -Leistungsträger hierbei eine eigene Pflicht zur Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Sachverhalts im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 zu.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.