Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höheres Arbeitslosengeld II unter Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich.
Die im August 1982 geborene Klägerin bewohnt allein die 46,54 m² große Wohnung in der T Straße in B mit einer Gesamtmiete ab 1. März 2009 von 371,81 Euro (Grundmiete von 200,12 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizung, Warm- und Kaltwasser von zusammen 171,69 Euro). Eine individuelle Ermittlung des Verbrauchs durch Warmwasserzähler erfolgt nicht.
Der Beklagte hatte der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 705,81 Euro monatlich gewährt (Bescheid vom 25. Mai 2010).
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