BSG - Beschluss vom 11.09.2015
B 12 KR 47/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1922/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4016/12

GrundsatzrügeMaterielle EinzelfallgerechtigkeitNicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung

BSG, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 47/14 B

DRsp Nr. 2015/18046

Grundsatzrüge Materielle Einzelfallgerechtigkeit Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung

1. Der Gesichtspunkt der materiellen Einzelfallgerechtigkeit vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen; denn die Erfolgsaussicht in der Sache gehört nicht zu den Zulassungsgründen. 2. (Mögliche) Rechtsanwendungsfehler im konkreten Einzelfall verleihen der Rechtssache deshalb ebenso wenig eine grundsätzliche Bedeutung wie Fehler in der (Sachverhalts- und) Beweiswürdigung. 3. Mit (bloßen) Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die einen Einmalbetrag in Höhe der Deckungsrückstellung - die nichts anderes als eine Bezeichnung für den zu Zwecken der Rechnungslegung bestimmten mathematischen Wert des (Kapital-)Lebensversicherungsvertrags ist - als eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 S. 3 Regelung 2 SGB V angesehen hat, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG weder erstmalig noch bei bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.