BSG - Beschluss vom 17.09.2015
B 14 AS 151/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 566/14
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1307/12

GrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 151/15 B

DRsp Nr. 2015/17589

Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 5. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.