BSG - Beschluss vom 23.09.2015
B 14 AS 170/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 356/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 395/13

GrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 170/15 B

DRsp Nr. 2015/17836

Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B beizuordnen, wird abgelehnt.