BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 13 R 11/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 345/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1331/11

GrundsatzrügeDarstellung des Sachverhalts in einer Beschwerdeschrift

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 11/15 B

DRsp Nr. 2015/4413

Grundsatzrüge Darstellung des Sachverhalts in einer Beschwerdeschrift

1. Wird der der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mitgeteilt, ist das Revisionsgericht nicht in die Lage zu beurteilen, ob die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. 2. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: