BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 5 R 222/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 90/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 446/07

GrundsatzrügeBegriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 222/14 B

DRsp Nr. 2015/4222

Grundsatzrüge Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1. Mit der Frage, wie die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" auszulegen sind, wird keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl. § 162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.5.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (DPRA 1975) verneint.