BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 14 AS 61/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1047/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 15505/08

GrundsatzrügeAufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen GrundausbildungLeistungsausschluss bei Ausbildung an Berufsfachschule

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 61/15 BH

DRsp Nr. 2015/17719

Grundsatzrüge Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Grundausbildung Leistungsausschluss bei Ausbildung an Berufsfachschule

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art in Bezug auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II in der im Zeitraum von August bis September 2006 geltenden Fassung wegen Aufnahme einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Grundausbildung an einer Berufsfachschule i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG stellen könnten, ist angesichts der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsausschluss bei der Aufnahme einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nicht ersichtlich.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe: