BSG - Beschluss vom 17.09.2015
B 3 KR 4/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2; SGB V § 37;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 42/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 946/10

GrundsatzrügeAnspruch auf vertragsärztlich verordnete häusliche KrankenpflegeZahlungspflicht der Krankenkasse

BSG, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 4/15 BH

DRsp Nr. 2015/17721

Grundsatzrüge Anspruch auf vertragsärztlich verordnete häusliche Krankenpflege Zahlungspflicht der Krankenkasse

1. Der Anspruch auf vertragsärztlich verordnete häusliche Krankenpflege steht dem Versicherten zu, der mit dem von ihm ausgewählten Pflegedienst einen Pflegevertrag schließt. 2. Für die erbrachten Pflegeleistungen zahlungspflichtig ist aber grundsätzlich nicht der Versicherte selbst, sondern die Krankenkasse; dies ist Ausdruck des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), denn der jeweilige Pflegedienst wird als Leistungserbringer für die Krankenkasse tätig, die im Verhältnis zum Versicherten die krankenversicherungsrechtliche Leistung schuldet. 3. Dabei bedarf die vertragsärztliche Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse. 4. Die dazu erforderliche Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse erfolgt zur Verfahrensvereinfachung regelmäßig durch den Arzt, der dabei aber im Interesse des Versicherten tätig wird. 5. Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, was im Einzelfall durchaus vorkommen kann, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren.