BSG - Beschluss vom 18.02.2015
B 14 AS 45/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1975/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4159/12

Grundsatzrüge zu GrundsicherungsleistungenFortsetzungsfeststellungsklage und Klageerweiterung

BSG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 45/14 BH

DRsp Nr. 2015/4349

Grundsatzrüge zu Grundsicherungsleistungen Fortsetzungsfeststellungsklage und Klageerweiterung

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine solche Rechtsfrage ist zur Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Referenzmiete, zur Übernahme von Kabelanschlussgebühren und Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen und Klageerweiterungen unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2014 - L 12 AS 1975/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22;

Gründe: