BSG - Beschluss vom 22.07.2022
B 11 AL 3/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2238
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 171/18
SG Berlin, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 1213/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZusammenhänge Darstellung des tatrichterlich festgestellten Sachverhalts

BSG, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 3/22 B

DRsp Nr. 2022/12765

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zusammenhänge Darstellung des tatrichterlich festgestellten Sachverhalts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).