BSG - Beschluss vom 01.02.2021
B 14 AS 253/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2825/19
SG Karlsruhe, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 247/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe

BSG, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 253/20 B

DRsp Nr. 2021/5251

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2020 - L 9 AS 2825/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe