BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 4 AS 392/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 343/19
SG Leipzig, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3004/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtliche Frage zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 392/21 B

DRsp Nr. 2022/4633

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtliche Frage zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).