BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 13 R 389/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 37/15
SG Münster, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 397/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtlich vorteilhafte Beitragserstattungsbescheide

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 389/17 B

DRsp Nr. 2019/2388

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtlich vorteilhafte Beitragserstattungsbescheide

Nach ständiger Rechtsprechung sind Beitragserstattungsbescheide ausschließlich rechtlich vorteilhaft.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Regelaltersrente hat und ob die Beklagte eine 1960 erfolgte Beitragserstattung rückgängig machen muss.