LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2020
L 16 R 845/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2466/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMedizinische Trainingstherapie als Leistung der ambulanten RehabilitationAuf die Rehabilitation bezogene Zielrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen L 16 R 845/19 NZB

DRsp Nr. 2020/4766

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Medizinische Trainingstherapie als Leistung der ambulanten Rehabilitation Auf die Rehabilitation bezogene Zielrichtung

1. Eine medizinische Trainingstherapie unter Kombination von Leistungen, die der "Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten" dient und die nur in speziellen Rehabilitationszentren mit entsprechender personeller, apparativer und räumlicher Ausstattung erbracht werden kann, ist eine Leistung der ambulanten Rehabilitation.2. Es handelt sich insoweit um eine nachakute, intensivierte Therapieform mit auf die Rehabilitation bezogener Zielrichtung.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.456,92 EUR festge-setzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: