BSG - Beschluss vom 26.10.2022
B 11 AL 20/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 3058/21
SG Reutlingen, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 654/21

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 20/22 B

DRsp Nr. 2023/1310

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger, der sich als Rechtsanwalt zulässigerweise selbst vertritt, keinen der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe - eine Differenzierung erfolgt in der Beschwerdebegründung nicht - in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).