BSG - Beschluss vom 20.01.2020
B 4 AS 9/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1817/17
SG Dortmund, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1591/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 9/20 B

DRsp Nr. 2020/3481

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgrund allein zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .