BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 13 R 254/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 366/12
SG Stralsund, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 22/10

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 254/18 B

DRsp Nr. 2019/13115

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

1. Eine Rüge, der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" werfe Auslegungszweifel auf, die auch nicht durch die von der Rechtsprechung entwickelte dreigliedrige Prüfung sowie die programmatischen Äußerungen in den Gesetzesmaterialien ausgeräumt würden, beinhaltet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. 2. Ausgangspunkt der dreistufigen Prüfung des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist nach der Rechtsprechung ein "Aufenthalt".

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten, anstatt Entgeltpunkten Ost. Einen Anspruch hierauf hat das LSG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 23.8.2012) verneint und die Klage hierauf abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen (Urteil vom 6.6.2018).