Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten, anstatt Entgeltpunkten Ost. Einen Anspruch hierauf hat das LSG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des
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