BSG - Beschluss vom 27.06.2019
B 3 KR 71/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 707/18
SG Freiburg, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 3618/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageNeuer Klärungsbedarf

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 71/18 B

DRsp Nr. 2019/10408

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Neuer Klärungsbedarf

1. Eine Rechtsfrage ist bereits auch dann höchstrichterlich geklärt, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben.2. Zur formgerechten Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu der Problematik substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zum Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sind, sodass insofern neuer Klärungsbedarf entstanden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I