BSG - Beschluss vom 04.01.2022
B 11 AL 58/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 92/20
SG Darmstadt, vom 27.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 287/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 58/21 B

DRsp Nr. 2022/2203

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).