BSG - Beschluss vom 25.02.2020
B 14 AS 37/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 34;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 137/17
SG Aurich, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 49/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 37/19 B

DRsp Nr. 2020/4371

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2018 - L 13 AS 137/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 34;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.