BSG - Beschluss vom 17.03.2022
B 7/14 AS 307/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 42a;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 172/21
SG Speyer, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1216/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageGrundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende BedeutungLeistungen für Unterkunft als Analogleistungen

BSG, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 307/21 B

DRsp Nr. 2022/6657

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung Leistungen für Unterkunft als Analogleistungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2021 - L 6 AS 172/21 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 42a;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).