BSG - Beschluss vom 10.05.2021
B 14 AS 392/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2080/16
SG Düsseldorf, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1659/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 392/20 B

DRsp Nr. 2021/10464

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.