BSG - Beschluss vom 29.08.2022
B 7 AS 5/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 59/20
SG Lübeck, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 494/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG

BSG, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 5/22 B

DRsp Nr. 2022/15664

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.