BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 14 AS 82/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 457/15
SG Chemnitz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3651/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer RechtsfrageAbweichende Rechtsauffassung kein hinreichendes Kriterium für Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 82/18 B

DRsp Nr. 2019/7557

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage Abweichende Rechtsauffassung kein hinreichendes Kriterium für Klärungsbedürftigkeit

1. Zur Darlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage durch das BSG genügt auf keinen Fall der Hinweis, dass der Auffassung eines Senats in seinen Urteilen nicht gefolgt werden könne. 2. Eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber der eines Senats, begründet keine weitere Klärungsbedürftigkeit von aufgeworfenen Rechtsfragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).