BSG - Beschluss vom 03.08.2022
B 7/14 AS 265/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 589/16
SG Neubrandenburg, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 646/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 265/21 B

DRsp Nr. 2022/15646

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin M, T, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet .