BSG - Beschluss vom 09.01.2019
B 9 SB 62/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 72/16
SG Braunschweig, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 335/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Ergebnissen einer BegutachtungKeine grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachten

BSG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 62/18 B

DRsp Nr. 2019/2345

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Ergebnissen einer Begutachtung Keine grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachten

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich das Tatsachengericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Ergebnissen einer Begutachtung auseinanderzusetzen hat. 2. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört zur Beweiswürdigung selbst und eine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens gibt es nicht.3. Das Tatsachengericht ist bei Vorliegen von mehreren Gutachten nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe:

I