BSG - Beschluss vom 08.07.2019
B 9 SB 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 23/18
SG Bayreuth, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 155/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeurteilung eines GdBUnerheblichkeit eines behaupteten Rechtsanwendungsfehlers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 3/19 B

DRsp Nr. 2019/12855

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beurteilung eines GdB Unerheblichkeit eines behaupteten Rechtsanwendungsfehlers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Wird die Beurteilung eines GdB durch das LSG kritisiert, handelt es sich der Sache nach nur um einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler. 2. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam angegriffen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.

Mit Urteil vom 29.11.2018 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 verneint. Unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Befunde und Gutachten bedingten die bei der Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen derzeit keinen höheren GdB als 40.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II