BSG - Beschluss vom 24.01.2022
14 AS 277/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 224/21
SG Köln, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1821/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBenennung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 277/21 B

DRsp Nr. 2022/4643

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Benennung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen dieser Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt bzw bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsanforderungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht.