BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 14 AS 124/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2073/15
SG Köln, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4087/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageAuseinandersetzung mit einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 124/18 B

DRsp Nr. 2019/7332

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Auseinandersetzung mit einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Die Klärung der Rechtsfrage muss im allgemeinen Interesse erforderlich und durch das Revisionsgericht zu erwarten sein (Klärungsbedürftig- und -fähigkeit).3. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen muss sich ein Beschwerdeführer mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzen und darlegen, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P, H, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: