BSG - Beschluss vom 07.01.2019
B 5 R 116/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 731/16
SG Dresden, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 8/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheFormulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 116/18 B

DRsp Nr. 2019/1904

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur dann anzunehmen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Nur wenn eine Rechtsfrage formuliert wird, kann das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des verstorbenen Versicherten (geboren: 8.2.1952, gestorben: 29.5.2018) auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Zeiten, die in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt worden waren, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der verstorbene Versicherte Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.