Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 17.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des verstorbenen Versicherten (geboren: 8.2.1952, gestorben: 29.5.2018) auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Zeiten, die in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt worden waren, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der verstorbene Versicherte Beschwerde beim
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