BSG - Beschluss vom 16.06.2020
B 14 AS 106/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 386/18
SG Würzburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 436/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBefriedigung von grundlegenden Bedürfnissen im Rahmen der Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten

BSG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 106/19 B

DRsp Nr. 2020/10411

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen im Rahmen der Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 - L 11 AS 386/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).