BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 11 AL 15/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 125/18
SG Berlin, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 197/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufzeigen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 15/21 BH

DRsp Nr. 2021/18229

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufzeigen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).