BSG - Beschluss vom 08.08.2019
B 13 R 314/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2373/18
SG Freiburg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 518/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAlterssicherung der LandwirteNichterfüllung der WartezeitKeine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 314/18 B

DRsp Nr. 2019/13116

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Alterssicherung der Landwirte Nichterfüllung der Wartezeit Keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Waren Ansprüche auf Leistungen vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen, sollten Ansprüche durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 24.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.2.1976 bis 31.12.1982 als Beitragszeit in der allgemeinen Rentenversicherung verneint. Im genannten Zeitraum hatte der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entrichtet, bei der er pflichtversichert war. Eine Beitragserstattung oder einen Rentenanspruch des Klägers hat die LAK abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II