Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 24.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.2.1976 bis 31.12.1982 als Beitragszeit in der allgemeinen Rentenversicherung verneint. Im genannten Zeitraum hatte der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) entrichtet, bei der er pflichtversichert war. Eine Beitragserstattung oder einen Rentenanspruch des Klägers hat die LAK abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|