BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 12 P 1/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 P 35/18
SG Bayreuth, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 108/16

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 12 P 1/19 B

DRsp Nr. 2019/13178

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs 3 S 1 SGB XI durch die beklagte Pflegekasse in der Zeit ihrer Kinderlosigkeit von Januar 2016 bis August 2017.

Die Klägerin ist aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Sie ist seit 2014 verheiratet. Am 3.6.2016 beantragte sie den Erlass bzw die Befreiung von dem Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten nach § 55 Abs 3 S 1 SGB XI ab Januar 2016, da zu diesem Zeitpunkt bei ihr Sterilität diagnostiziert worden sei. Seit September 2017 entrichtet sie keinen Beitragszuschlag mehr, da sie Mutter geworden ist. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 7.2.2018; LSG-Beschluss vom 25.3.2019). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II